fahrlässige Körperverletzung | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 25\x3Cbr\x3E | StA Einstellungsverfügung
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in- nert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhal- ten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Be- schwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen.
E. 4 X. wurde beim fraglichen Vorfall verletzt. Als Direktgeschädigter ist er
durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwür-
diges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, so dass er zur Beschwerde-
führung legitimiert ist.
2.a)
Der Beschwerdeführer verlangt gemäss Rechtsbegehren, die Be-
schwerdekammer habe die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten, An-
klage gegen die Veranstalter des Pferderenntags A. 2002 zu erheben. Bei der
strafrechtlichen Beschwerde handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel mit
grundsätzlich rein kassatorischer Wirkung. Die Beschwerdekammer kann den
Staatsanwalt daher nicht anweisen, Anklage zu erheben. Vielmehr hat die
Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut
zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar
zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur
1996, S. 341 und 347). Demzufolge kann die Beschwerdekammer im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde die Sache lediglich an die Staatsanwaltschaft
Graubünden zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung zurückweisen. Auf den
Beschwerdeantrag ist daher, soweit er darüber hinausgeht, nicht einzutreten.
b)
Die Beschwerde von X. richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ein-
stellung der Strafuntersuchung gegen den Pistenchef Y. sowie gegen den Präsi-
denten des Rennvereins „A.“ Z.. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die
am Pferderennen teilnehmenden Fahrer, insbesondere gegen F., bleibt unange-
fochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.
Die Kognition der Beschwerdekammer bei der strafrechtlichen Be-
schwerde bezieht sich gemäss Gesetz auf Rechtswidrigkeit und Unangemessen-
heit (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der
umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses
nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren
Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch
erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die
das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Ein-
stellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht An-
haltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen las-
sen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung
nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1995 Nr. 45, S. 156 sowie Padrutt, a.a.O., S.
347 und S. 164).
E. 5 Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Ge- sundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurück- zuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfalts- widrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge-
E. 6 Der Grundsatz des allgemeinen Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, im Rah- men des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass diese Gefahr sich nicht ver- wirklicht (BGE 106 IV 80 E. 4a S. 81). Wer Sportanlagen betreibt oder einen sportlichen Wettkampfanlass veranstaltet beziehungsweise leitet, hat somit als Garant dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorgekehrt werden. Die Vorinstanz geht zutreffend von einer Verkehrssicherungspflicht und damit von einer Garan- tenstellung der Veranstalter aus. Wie in der Einstellungsverfügung dargelegt
E. 7 wird, waren die Verantwortlichen verpflichtet, die Anlage so herzurichten, dass
sich die an den Rennen teilnehmenden Fahrer nicht überraschend mit untypi-
schen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert sahen. In diesem Zusammenhang
stellt sich allerdings die Frage, wie weit die anzuwendende Sorgfaltspflicht kon-
kret geht beziehungsweise, welche Massnahmen im Einzelfall zu treffen sind,
damit sich die durch die gefährliche Tätigkeit geschaffene Gefahr nicht verwirk-
licht. Diesbezüglich ist aber davon auszugehen, dass die Ausübung einer mit ei-
nem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit nicht sorgfalts-
widrig ist, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse
und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden
wird („erlaubtes Risiko“).
a)
Problematisch ist jedoch im Einzelfall die genaue Bestimmung der
tolerablen Restgefahren. Zu beachten ist diesbezüglich, dass in erster Linie der
einzelne Sportler für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen
hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offen stehen, sich sport-
lich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Dementspre-
chend gilt es zu beachten, dass jede Sportart ein unterschiedlich hohes sport-
artspezifisches Grundrisiko in sich birgt. Die Anforderungen an die Gefahrenab-
wendung beziehungsweise an das einzuhaltende Organisationssoll haben sich
mit anderen Worten danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können,
völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren, ansonsten die Entfaltungsfreiheit erstickt
würde; sie sollen vielmehr lediglich die Gefahren auf ein erträgliches Mass be-
schränken. Deshalb ist auch im Sport die Mitwirkung an fremder, eigenverant-
wortlicher Selbstgefährdung prinzipiell nicht strafbar. Eigenverantwortliches Ver-
halten setzt voraus, dass die handelnde Person grundsätzlich fähig ist, die Risi-
ken ihres Tuns in etwa zutreffend einzuschätzen und dazu einen relevanten, ei-
genen Willen zu bilden. Was die Anforderungen an die Risikokenntnis und den
Risikowillen des einzelnen Sportlers aus der Sicht der Veranstalter und Leiter
eines Sportwettkampfanlasses anbelangt, muss prinzipiell genügen, dass jener
die mit seinem Sport verbundenen Gefahren kennt beziehungsweise kennen
könnte. Mangels gegenteiliger Anzeichen darf davon ausgegangen werden, dass
ihm die Grundrisiken der Sportart bekannt sind, wobei die Sachlage und die Per-
son des Sportlers Hinweise auf eine solche Kenntnislage geben können. Die für
den Ablauf eines Wettkampfs verantwortlichen Personen sind grundsätzlich nicht
gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundsrisiko für eigenverantwortlich
handelnde Sportler zu vermindern, beziehungsweise diese von einer kalkulierba-
ren Selbstgefährdung abzuhalten. Dies gilt zumindest solange, als sich keine ab-
E. 8 weichenden speziellen Regeln herausgebildet haben, wie das etwa für den Be-
reich von präparierten Skipisten der Fall ist. Die Eigenverantwortung der Sportler
begrenzt die Sicherungs- und Überwachungspflichten der Veranstalter und Leiter
eines Wettkampfanlasses jedenfalls insoweit, als von der Sportanlage für die
Teilnehmer, insbesondere auch im Lichte ihrer individuellen Fähigkeiten, keine
die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr ausgeht, der Anlass sich so-
mit im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt. Die Strafbarkeit einer Person, die
eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung einer an-
deren Person veranlasst, ermöglicht oder fördert, kommt erst dann in Betracht,
wenn sie kraft ihres überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als die
sich selbst gefährdende Person. Ob und inwieweit die Veranstalter von Sport-
wettkämpfen rechtlich gehalten sind, potentielle Gefahren zu vermindern bezie-
hungsweise ganz auszuschalten, lässt sich nicht in allgemein geltender Form
umschreiben, sondern ist letztlich aufgrund der Gesamtheit der Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
6S.610/1998 vom 2. Februar 1998; Andreas Donatsch, Gedanken zum straf-
rechtlichen Schutz des Sportlers in: ZStrR 107 [1990] S. 407 ff.).
b)
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den Teilnehmern des frag-
lichen Pferderennens um lizenzierte und somit erfahrene Trabrennfahrer, wes-
halb grundsätzlich von einem hohen Mass an Eigenverantwortung auszugehen
ist. Es darf mit anderen Worten generell davon ausgegangen werden, dass die
einzelnen Teilnehmer über sportartspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse ver-
fügten, was ihnen ermöglichte, die Situation auf der Rennbahn sowie allfällige
bestehende Risiken einzuschätzen. Hinzu kommt, dass den Trabrennfahrern vor
dem Rennen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Rennbahn zu besichtigten
und sogar darauf zu trainieren. Zudem kannten sie die Rennbahn, welche jedes
Jahr ausgemessen und identisch angelegt wird, bereits von früheren Rennen.
Hinweise dafür, dass die Teilnehmer die möglichen Risiken verkannten, ergeben
sich keine. So gab X. in seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2002 (act.
3.12) zu Protokoll, dass aufgrund der geringen Schneemenge die Gefahr gross
gewesen sei, dass man mit der Kufe des Sulky unter die Rails fahren könne. Dies
sei ihm dann auch passiert, weil er an die Innenrails gedrängt worden sei und
dort eingehängt habe. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass X. am Unfalltag be-
reits an einem früheren Rennen (Start. 13.15 Uhr) teilgenommen hatte und daher
auch den Zustand der Rennbahn und die damit verbundenen Risiken kannte oder
kennen musste (vgl. act. 3.30). Auch K., welche ebenfalls am fraglichen Rennen
teilgenommen hatte, sagte aus (act. 3.20), dass ihr seitens von X. bereits vor
E. 9 dem Rennen mitgeteilt worden sei, dass die Rails in B. gefährlich seien. Aufgrund
dieser Aussage habe sie Respekt vor den Rails gehabt, weil man dort hängen
bleiben könne. Auch weitere Teilnehmer wie L. (act. 3.22) und M. (act. 3.23)
bestätigten, dass die Rails von ihnen als gefährlich eingestuft worden seien, ins-
besondere auch deshalb, weil es am Renntag wenig Schnee hatte. Somit kann
festgehalten werden, dass den Teilnehmern des Trabrennens am 3. Februar
2002 durchaus bereits im Vorfeld des Rennens die Gefahr, an den seitlich ange-
brachten Holzrails mit den Kufen einzuhängen, bekannt gewesen war.
c)
Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es
könne nicht gesagt werden, dass die Rails schon an sich die Rennbahn gefährlich
machten. Gefährlich seien die Rails erst, wenn ein Fahrer nach innen gedrängt
werde und keine Möglichkeit mehr zum Ausweichen bestehe, somit wenn ein
Fahrfehler eines anderen Konkurrenten zur Verwirklichung der Gefahr beitrage.
Ohne Druck eines Konkurrenten von aussen wäre der Beschwerdeführer auch
problemlos in genügendem Abstand zu den Rails gefahren und hätte das Rennen
unfallfrei beenden können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer selbst anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli
2002 (act. 3.12) bemerkte, es könne in jedem Rennen zu einer solchen Situation
wie der eingetretenen kommen. Auch der eingesetzte Gutachter Peter Heide-
mann führt in seinem Gutachten vom 2. Januar 2006 (act. 3.32) aus, es müsse
bei Trabrennen stets mit seitlichen Berührungen von Sulkys oder Schlitten ge-
rechnet werden. Diese seien sozusagen an der Tagesordnung und würden keine
Einzelausnahme bilden. Bei rennüblich auftretenden Kampfsituation, wenn es um
die vorderen Plätze gehe, liessen sich derartige Kontakte nicht vermeiden. Mit
anderen Worten war die Situation, welche zum Einhaken der Kufe des Schlittens
von X. und damit schliesslich zum Unfall führte, nicht derart aussergewöhnlich
und unvorhersehbar, dass die Rennfahrer damit nicht rechnen mussten. Viel-
mehr war für alle Teilnehmer bereits im Vorfeld erkennbar, dass gerade aufgrund
der geringen Schneemenge und des damit verbundenen Fehlens des Schnee-
walls die Gefahr des Einhakens mit den Kufen bestand.
7.
Zu prüfen ist des Weiteren, ob die fragliche Rennbahn auch gemes-
sen an den spezifisch auf die für Trabrennen dieser Art anzuwendenden Sorg-
faltsrichtlinien als hinreichend gesichert bewertet werden kann. Mit anderen Wor-
ten stellt sich die Frage, ob eine Fremdgefährdung und damit ein strafbares Ver-
halten der Veranstalter vorliegt, welches im Verhältnis zur bestehenden Eigen-
verantwortung als übergeordnet bezeichnet werden muss. Keine Fremdgefähr-
E. 10 dung liegt vor, wenn das Risiko einer Körperverletzung nicht über das sportarts-
pezifische Grundrisiko hinaus erhöht wird.
a)
Eine in der Praxis häufige Variante von Fremdgefährdungen, wel-
che das sportartspezifische Grundrisiko übersteigen, ist die, bei welcher eine
Person bestehende Gefahrenquellen pflichtwidrig nicht beseitigt. Zu diesen Kon-
stellationen gehören auch die Sicherungspflichten der Veranstalter von Sportan-
lässen. Laut Gefahrensatz muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft,
alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter
führt. Demgemäss hatten die Veranstalter des Trabrennens als gefährlicher
Tätigkeit die Veranstaltung in zumutbarer Weise so zu sichern, wie es die unter
den konkreten Umständen gebotene Vorsicht erforderte. Die Veranstalter des
Pferderennens hatten mithin die Rennbahn so zu gestalten und zu sichern, dass
die Teilnahme am Trabrennen nicht über das erlaubte Grundrisiko hinausging.
b)
Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Anforderungen, welche
gemäss Schweizerischem Trabrenn-Reglement vom 7. Mai 1990, letztmals revi-
diert am 1. Januar 2001, an eine Trabrennbahn gestellt werden (vgl. § 59 - 62),
erfüllt waren. So wurde die Rennbahn ordnungsgemäss vor dem Rennen durch
die Jury kontrolliert und abgenommen. Aus dem Abnahmeprotokoll vom 3. Fe-
bruar 2002 (act. 3.18) geht hervor, dass zwar Kunstschnee eingesetzt, die Piste
jedoch für gut präpariert befunden wurde. Des Weiteren wurde ausgeführt, die
Rennbahn sei ab 14.00 Uhr wegen der Sonneneinstrahlung weich geworden und
der D.-Bogen habe deswegen ab dem 5. Rennen ausgesteckt werden müssen
(vgl. auch act. 3.21 und 3.33). Auch wurden für die Abschrankungen vorschrifts-
gemäss (§ 61 Ziff. 2 des Trabrenn-Reglements) keine Metallstäbe oder Metall-
stangen verwendet. Mängel an der Rennbahn wurden bei der Besichtigung nicht
festgestellt.
c)
Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer entgegen, die
verwendeten Rails hätten den damaligen Anforderungen an die üblichen Sicher-
heitsvorkehrungen bei der Veranstaltung einer solch gefahrengeneigten Tätigkeit
nicht ausgereicht. Seiner Auffassung nach hätte der Unfall verhindert werden
können, wenn anstelle der Holzrails sogenannte Sicherheitsrails aus Kunststoff
verwendet worden wären. Durch die Konstruktion der Sicherheitsrails in Form
eines Schwanenhalses gleite der Sulky nämlich bei Kontakt der Längsbegren-
zung wie an einer Bande ab und die Kufen würden entsprechend unter den in
E. 11 Schwanenhalsform gebogenen Pfosten hindurchgleiten, ohne dass ein Einhän-
gen möglich sei.
Solche Kunststoffrails, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden,
wurden bereits im Jahr 2002 in B. getestet, wobei sie sich jedoch nicht bewährt
haben sollen. Gemäss Aussagen des Veranstalters Y. (act. 3.33) sei die Kunst-
stofflegierung bei den im Engadin herrschenden Temperaturen spröde geworden
und hätten beim Zusammenstoss mit Pferden beziehungsweise Schlitten gesplit-
tert, was sich als äusserst gefährlich erwiesen habe. In der Folge hätte eine an
die besonderen Verhältnisse angepasste spezielle Legierung ermittelt und be-
sondere Abschrankungen und Elemente angefertigt werden müssen. Mit ande-
ren Worten standen zum Zeitpunkt des Unfalls keine (brauchbaren) Alternativen
zu den verwendeten Holzrails zur Verfügung. Da bis zum damaligen Zeitpunkt
auch keine Vorfälle im Zusammenhang mit den Holzrails bekannt waren und sei-
tens der Fahrer keine Beschwerden eingegangen waren, gab es für die Veran-
stalter keinen Grund, an der Sicherheit der Rennbahn zu zweifeln. Hinzu kommt,
dass diese Art von Abschrankungen nach glaubhaften Darstellungen von Y. (act.
3.33) auch im Jahre 2006 noch in N. verwendet wurde. Wie bereits ausgeführt
wurde, behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht, dass die Rails an sich
die Rennbahn gefährlich machten. Die Gefahr habe sich vielmehr erst im Rennen
geäussert, wenn ein Fahrer nach innen gedrängt worden sei und keine Möglich-
keit zum Ausweichen mehr gehabt habe. Die Rennbahn als Anlage war somit
nicht per se gefährlich oder ungenügend gesichert. Vielmehr entstand ein Risiko
erst im Rennverlauf, wenn sich ein Fahrer - sei es aus eigenem Antrieb oder
aufgrund eines Fehlverhaltens der anderen Teilnehmer - den Rails zu stark
näherte. Dass es im Verlaufe des Rennens auch zu Zweikämpfen auf den Innen-
geraden der Rennbahn kommen würde, musste den Teilnehmern bewusst ge-
wesen sein. Sie wurden somit nicht überraschend mit untypischen, fallenartigen
Hindernissen konfrontiert, mit welchen sie nicht hätten rechnen müssen. Es war
ihnen von Anfang an möglich, die Risiken ihres Tuns in etwa zutreffend einzu-
schätzen und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen. Eine Sorgfaltspflicht-
verletzung seitens der Veranstalter liegt bei dieser Konstellation nicht vor.
d)
Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rennbahn nach dem
damaligen Kenntnisstand ausreichend gesichert war. Die Veranstalter haben
sich keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie - nachdem
sich die verwendeten Kunststoffrails als gefährlich erwiesen haben - auf die be-
währten Holzrails zurückgegriffen hatten. Mit anderen Worten haben sie alle in
E. 12 Bezug auf die Auswahl und den Einsatz der Abschrankungen und auf die zu tref-
fenden Schutzvorkehrungen geltenden Sorgfaltsrichtlinien eingehalten. Aufgrund
des Gesagten lag keine Fremdgefährdung vor, welche über das sportartspezifi-
sche Grundrisiko hinausgegangen wäre. Dies insbesondere auch im Hinblick auf
das Mass an Eigenverantwortung, welches X. als lizenziertem Trabrennfahrer
zuzusprechen ist. Sportwettkämpfe, in denen sich gegenseitig konkurrenzie-
rende Athleten mit überdurchschnittlichen sportspezifischen Fähigkeiten gegenü-
berstehen, sind zwingend mit einem gewissen Grundrisiko verbunden. Entspre-
chend muss von einem adäquaten Mass an Eigenverantwortlichkeit des einzel-
nen Athleten ausgegangen werden. Mit anderen Worten hat der Wettkampfsport-
ler als solcher ein gewisses, gegenüber dem Freizeitsportler gesteigertes Eigen-
risiko zu tragen. Eine Abwälzung dieses Risikos auf die Veranstalter würde die
Durchführung jeglicher Sportwettkämpfe verunmöglichen.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den vorlie-
genden Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im konkreten
Fall der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs.
2 StGB erfüllt ist. Mit anderen Worten kann angesichts des vorliegenden Bewei-
sergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass die Veranstalter des in
Frage stehenden Pferderennens fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB
gehandelt haben, so dass die verantwortlichen Personen nicht zur Rechenschaft
gezogen werden können. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte daher
aus triftigen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen ist die
Beschwerde von X. in diesem Punkt abzuweisen.
9.a)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gestützt auf
Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
b)
X. beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Im Beschwerdeverfahren gelangt gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO bezüg-
lich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Art. 25 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) zur Anwen-
dung. Dieser bestimmt, dass einem Gesuch dann entsprochen werden kann,
wenn eine Person neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die Verfahrens-
kosten nicht aufkommen kann und wenn ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig
oder grundlos ist. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
E. 13 Bezüglich seiner Vermögensverhältnisse führt X. in seiner Beschwerde aus, er besitze drei Lebensversicherungen, deren Rückkaufswert aber nicht flüssig ge- macht werden könne. Aus der eingereichten Steuererklärung aus dem Jahre 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Steuerwert dieser drei Le- bensversicherungen mit Fr. 94'189.-- deklarierte. Nach Praxis des Kantonsge- richts (vgl. hierzu beispielsweise ZB 05 34) stellt eine Lebensversicherung eine Finanzanlage dar, auf welche bei finanziellen Engpässen ohne weiteres zurück- gegriffen werden kann und auch soll. Dies kann sowohl durch den Rückkauf der Lebensversicherung, aber auch durch ein Policendarlehen erfolgen, bei welchem sich der Versicherungsnehmer einen Teil des angesparten Guthabens als Kredit auszahlen lässt. Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, wes- halb sein - gemäss Steuererklärung ausgewiesenes - Vermögen von Fr. 94'189.-- in Form von Versicherungen nicht in der vorstehend beschriebenen Weise reali- siert werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Aufnahme eines Policendarlehens vorliegend ausser Betracht fallen könnte. Da in einem solchen Fall lediglich ein Teil des angesparten Guthabens ausbezahlt würde, ver- bliebe dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Prozess- und Anwaltskosten immer noch ein angemessener Notgroschen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher aufgrund fehlender Bedürftig- keit abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun- desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes- strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtig- keitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 31 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin Thöny —————— In der strafrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcus Wie- gand, Postfach 2578, Stadthausstrasse 125, 8401 Winterthur, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Mai 2006, mitgeteilt am 2. Juni 2006, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Z., Präsident Rennverein "A.", Beschwerdegegner, und Y., Beschwerdegegner, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:
2 A. Am 3. Februar 2002 um 15.30 Uhr fand im Rahmen des ersten Rennsonntags des A. 2002 auf dem gefrorenen B.-See das Trabrennen GP C. statt. Nachdem die 17 an diesem Rennen teilnehmenden Gespanne die Tribünen und den D.-Bogen passiert hatten, liefen die Pferde der Fahrer E. und F. auf der Gegengeraden auf gleiche Höhe zum Gespann von X. auf. Dieser lenkte seinen Sulky in diesem Zeitpunkt mit einem Abstand von ca. 1 Meter von den Innenrails. Zu Beginn des Schlussbogens setzten die beiden aussen fahrenden E. und F. zum Überholen von X. an. Dabei wurde dieser mit seinem Gefährt zwischen den aussen überholenden Gespannen und dem vor ihm laufenden Gespann sowie den Innenabschrankungen eingeschlossen. Im Verlauf des Überholmanövers er- höhte sich Eingangs der Kurve der Druck der beiden überholenden Gespanne gegen innen. Da X. auf seiner rechten Seite keine Ausweichmöglichkeit hatte und er sein Pferd nicht aufnahm, wurde sein Gefährt gegen die Innenrails gedrängt, wo der Schlitten mit der linken Kufe an einem Pfosten einhängte und gegen einen Pfosten der Abschrankung prallte. Dadurch wurde X. vom Schlitten geschleudert und sodann von nachfolgenden Gespannen überfahren. Dabei erlitt er Rippen- brüche, Blut- und Lufteinschlüsse im Brustkorb sowie eine Fraktur im Bereich des Beckens. B. Mit Verfügung vom 22. April 2003 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung mit dem Betreff B., Körperverletzung (Sturz beim Pferderennen) vom 3. Februar 2002 zum Nachteil von X.. Mit der Durch- führung der Untersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt I. beauftragt. Ab dem 4. August 2004 wurde die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperver- letzung auf F. ausgedehnt. C. Im Verlaufe der Strafuntersuchung wurde ein Sachverständiger bei- gezogen, welcher sich in seinem Gutachten vom 2. Januar 2006 zu den mögli- chen Unfallursachen äusserte. In Bezug auf das Verhalten der anderen am Ren- nen teilnehmenden Fahrer gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass keinem Teilnehmer ein grober Verstoss gegen Sorgfaltspflichten anzulasten sei. Die von den Veranstaltern verwendete Rennbahnabschrankung aus Holz erachtete er Gutachter zwar als besonders gefährlich, stellte jedoch deren Regelkonformität nicht in Abrede. D. Mit Verfügung vom 29. Mai 2006, mitgeteilt am 2. Juni 2006, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung sowohl gegen F. wie
3 auch gegen die Rennbahnverantwortlichen ein. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. E. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. mit Eingabe vom 26. Juni 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Be- schwerde erheben mit dem folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 29. Mai 2006 (Pr. Nr. VV.2003.928 ED) aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten Anklage gegen den Veranstalter des Pferderenntags A. 2002 und gegen alle für die Erstellung und den Unterhalt der Rennpiste verantwortlichen und beteiligten Personen, insbesondere gegen den Pistenchef Y., sowie gegen den Präsidenten des Renn- vereins „A.“ Z., Anklage bei Gericht zu erheben. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zulasten der Staatskasse.“ Gleichzeitig liess X. einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren stellen. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Schreiben vom
4. Juli 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh- migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam- mer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in- nert 20 Tagen seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhal- ten hat schriftlich einzureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Die Be- schwerde ist innert 20 Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen.
4 X. wurde beim fraglichen Vorfall verletzt. Als Direktgeschädigter ist er durch die angefochtene Einstellungsverfügung beschwert und hat ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung des Entscheids, so dass er zur Beschwerde- führung legitimiert ist. 2.a) Der Beschwerdeführer verlangt gemäss Rechtsbegehren, die Be- schwerdekammer habe die Staatsanwaltschaft Graubünden zu verpflichten, An- klage gegen die Veranstalter des Pferderenntags A. 2002 zu erheben. Bei der strafrechtlichen Beschwerde handelt es sich um ein ordentliches Rechtsmittel mit grundsätzlich rein kassatorischer Wirkung. Die Beschwerdekammer kann den Staatsanwalt daher nicht anweisen, Anklage zu erheben. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach ergänzter Untersuchung in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen oder wieder einzustellen ist (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 341 und 347). Demzufolge kann die Beschwerdekammer im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Sache lediglich an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Ergänzung und zu neuer Entscheidung zurückweisen. Auf den Beschwerdeantrag ist daher, soweit er darüber hinausgeht, nicht einzutreten. b) Die Beschwerde von X. richtet sich ausdrücklich nur gegen die Ein- stellung der Strafuntersuchung gegen den Pistenchef Y. sowie gegen den Präsi- denten des Rennvereins „A.“ Z.. Die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die am Pferderennen teilnehmenden Fahrer, insbesondere gegen F., bleibt unange- fochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3. Die Kognition der Beschwerdekammer bei der strafrechtlichen Be- schwerde bezieht sich gemäss Gesetz auf Rechtswidrigkeit und Unangemessen- heit (Art. 138 StPO). Eine Einstellungsverfügung ist nur angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist eine Ein- stellungsverfügung hingegen, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht An- haltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen las- sen, oder wenn die Möglichkeiten zu einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausgeschöpft wurden (PKG 1995 Nr. 45, S. 156 sowie Padrutt, a.a.O., S. 347 und S. 164).
5 4. Die Vorinstanz hat das Strafverfahren gegen die Rennbahnverant- wortlichen, somit gegen Y. und Z., mit der Begründung eingestellt, dass diesen zwar eine Garantenstellung gegenüber den Zuschauern und den Rennteilneh- mern zukam, jedoch vor dem Ereignis keine Hinweise auf eine besondere Ge- fährlichkeit der Anlage bestanden hätten. Zudem könne auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Unfall bei Verwendung anderer Materialien für die Absperrung hätte verhindert werden können. Sämtliche am Rennen teilneh- menden Fahrer hätten das von der Rennbahn ausgehende Risiko aus freien Stü- cken in Kauf genommen. Eine strafrechtlich relevante Verletzung der Sorgfalts- pflichten durch die Rennbahnverantwortlichen sei daher zu verneinen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, der beigezogene Sachverständige habe die in B. verwendeten Abschrankungen als „besonders gefährlich“ qualifiziert und festgehalten, dass ihm keine andere Rennbahn bekannt sei, auf der eine ähnliche Abgrenzung vorhanden sei. Der Gutachter habe sodann festgestellt, dass die Be- schaffenheit der Rennbahnabgrenzung für den Rennunfall ausschlaggebend ge- wesen sei, da mit seitlichen Berührungen im Rennen stets zu rechnen sei und die erkennbare Gefahr des Einhängens der Schlittenkufe an den senkrechten Holzpfosten bestanden habe. Des Weiteren sei der Gutachter zum klaren Ergeb- nis gelangt, dass der Veranstalter ohne grossen Aufwand bereits im Jahr 2002 eine sichere Bahn hätte schaffen können, weshalb sich eine Einstellung des Strafverfahrens nicht rechtfertige. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bil- det somit die Frage, ob Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass im konkreten Fall der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt wurde. Im Vordergrund der nachfolgenden Erwägun- gen steht die Beurteilung der Frage, ob das Handeln der Veranstalter als fahrläs- sig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB qualifiziert werden muss beziehungsweise, ob die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen die Veran- stalter des Trabrennens vom 3. Februar 2002 zu Recht eingestellt hat. 5. Einer fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Ge- sundheit schädigt. Fahrlässig begeht jemand eine Tat, wenn diese darauf zurück- zuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfalts- widrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge-
6 fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt werden. Voraussetzung dafür ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der un- terlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Die Garantenstellung wird insbesondere durch die Verantwortlich- keit für die Sicherung oder Überwachung von bestimmten Gefahrenquellen be- gründet. Der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (BGE 116 IV 182 E. 4 S. 185 f. mit Hinweisen). Nach dem Gesagten handelt somit fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB, wer seine Sorgfaltspflichten missachtet. Das Mass der im Einzelfall zu be- achtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Si- cherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3 S. 11). Das Gleiche gilt für ent- sprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln in den verschiedensten Tätigkeitsbereichen, auch wenn die Sorgfaltsregeln, Sicherheitsempfehlungen, Richtlinien und Merkblätter zur Unfallverhütung und dergleichen von einem pri- vaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Sie bezeichnen einerseits das bei der entsprechenden Tätigkeit übli- cherweise aufzubringende Mindestmass an Sorgfalt und enthalten andererseits eine Entscheidung darüber, welche Risiken gemeinhin in Betracht gezogen wer- den müssen (BGE 127 IV 34 E. 2 S. 38). Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den aus Art. 41 OR fliessenden allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (vgl. BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65). 6. Der Grundsatz des allgemeinen Gefahrensatzes gemäss Art. 41 OR bestimmt, dass derjenige, welcher einen Zustand der Gefahr schafft, im Rah- men des Zumutbaren dafür verantwortlich ist, dass diese Gefahr sich nicht ver- wirklicht (BGE 106 IV 80 E. 4a S. 81). Wer Sportanlagen betreibt oder einen sportlichen Wettkampfanlass veranstaltet beziehungsweise leitet, hat somit als Garant dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen vorgekehrt werden. Die Vorinstanz geht zutreffend von einer Verkehrssicherungspflicht und damit von einer Garan- tenstellung der Veranstalter aus. Wie in der Einstellungsverfügung dargelegt
7 wird, waren die Verantwortlichen verpflichtet, die Anlage so herzurichten, dass sich die an den Rennen teilnehmenden Fahrer nicht überraschend mit untypi- schen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert sahen. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, wie weit die anzuwendende Sorgfaltspflicht kon- kret geht beziehungsweise, welche Massnahmen im Einzelfall zu treffen sind, damit sich die durch die gefährliche Tätigkeit geschaffene Gefahr nicht verwirk- licht. Diesbezüglich ist aber davon auszugehen, dass die Ausübung einer mit ei- nem gewissen Risiko für fremde Rechtsgüter behafteten Tätigkeit nicht sorgfalts- widrig ist, solange dabei im Rahmen des Zumutbaren wie auch der Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden jede unnötige Erhöhung der Gefahr vermieden wird („erlaubtes Risiko“). a) Problematisch ist jedoch im Einzelfall die genaue Bestimmung der tolerablen Restgefahren. Zu beachten ist diesbezüglich, dass in erster Linie der einzelne Sportler für die Folgen der Gefährdung seiner Gesundheit einzustehen hat. Denn es muss dem eigenverantwortlich Handelnden offen stehen, sich sport- lich zu betätigen und dadurch kalkulierbare Risiken einzugehen. Dementspre- chend gilt es zu beachten, dass jede Sportart ein unterschiedlich hohes sport- artspezifisches Grundrisiko in sich birgt. Die Anforderungen an die Gefahrenab- wendung beziehungsweise an das einzuhaltende Organisationssoll haben sich mit anderen Worten danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren, ansonsten die Entfaltungsfreiheit erstickt würde; sie sollen vielmehr lediglich die Gefahren auf ein erträgliches Mass be- schränken. Deshalb ist auch im Sport die Mitwirkung an fremder, eigenverant- wortlicher Selbstgefährdung prinzipiell nicht strafbar. Eigenverantwortliches Ver- halten setzt voraus, dass die handelnde Person grundsätzlich fähig ist, die Risi- ken ihres Tuns in etwa zutreffend einzuschätzen und dazu einen relevanten, ei- genen Willen zu bilden. Was die Anforderungen an die Risikokenntnis und den Risikowillen des einzelnen Sportlers aus der Sicht der Veranstalter und Leiter eines Sportwettkampfanlasses anbelangt, muss prinzipiell genügen, dass jener die mit seinem Sport verbundenen Gefahren kennt beziehungsweise kennen könnte. Mangels gegenteiliger Anzeichen darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Grundrisiken der Sportart bekannt sind, wobei die Sachlage und die Per- son des Sportlers Hinweise auf eine solche Kenntnislage geben können. Die für den Ablauf eines Wettkampfs verantwortlichen Personen sind grundsätzlich nicht gehalten, das sportartspezifische tolerable Grundsrisiko für eigenverantwortlich handelnde Sportler zu vermindern, beziehungsweise diese von einer kalkulierba- ren Selbstgefährdung abzuhalten. Dies gilt zumindest solange, als sich keine ab-
8 weichenden speziellen Regeln herausgebildet haben, wie das etwa für den Be- reich von präparierten Skipisten der Fall ist. Die Eigenverantwortung der Sportler begrenzt die Sicherungs- und Überwachungspflichten der Veranstalter und Leiter eines Wettkampfanlasses jedenfalls insoweit, als von der Sportanlage für die Teilnehmer, insbesondere auch im Lichte ihrer individuellen Fähigkeiten, keine die Grundrisiken der Sportart übersteigende Gefahr ausgeht, der Anlass sich so- mit im Rahmen des erlaubten Risikos bewegt. Die Strafbarkeit einer Person, die eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung einer an- deren Person veranlasst, ermöglicht oder fördert, kommt erst dann in Betracht, wenn sie kraft ihres überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als die sich selbst gefährdende Person. Ob und inwieweit die Veranstalter von Sport- wettkämpfen rechtlich gehalten sind, potentielle Gefahren zu vermindern bezie- hungsweise ganz auszuschalten, lässt sich nicht in allgemein geltender Form umschreiben, sondern ist letztlich aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.610/1998 vom 2. Februar 1998; Andreas Donatsch, Gedanken zum straf- rechtlichen Schutz des Sportlers in: ZStrR 107 [1990] S. 407 ff.). b) Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den Teilnehmern des frag- lichen Pferderennens um lizenzierte und somit erfahrene Trabrennfahrer, wes- halb grundsätzlich von einem hohen Mass an Eigenverantwortung auszugehen ist. Es darf mit anderen Worten generell davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Teilnehmer über sportartspezifische Fähigkeiten und Kenntnisse ver- fügten, was ihnen ermöglichte, die Situation auf der Rennbahn sowie allfällige bestehende Risiken einzuschätzen. Hinzu kommt, dass den Trabrennfahrern vor dem Rennen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Rennbahn zu besichtigten und sogar darauf zu trainieren. Zudem kannten sie die Rennbahn, welche jedes Jahr ausgemessen und identisch angelegt wird, bereits von früheren Rennen. Hinweise dafür, dass die Teilnehmer die möglichen Risiken verkannten, ergeben sich keine. So gab X. in seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2002 (act. 3.12) zu Protokoll, dass aufgrund der geringen Schneemenge die Gefahr gross gewesen sei, dass man mit der Kufe des Sulky unter die Rails fahren könne. Dies sei ihm dann auch passiert, weil er an die Innenrails gedrängt worden sei und dort eingehängt habe. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass X. am Unfalltag be- reits an einem früheren Rennen (Start. 13.15 Uhr) teilgenommen hatte und daher auch den Zustand der Rennbahn und die damit verbundenen Risiken kannte oder kennen musste (vgl. act. 3.30). Auch K., welche ebenfalls am fraglichen Rennen teilgenommen hatte, sagte aus (act. 3.20), dass ihr seitens von X. bereits vor
9 dem Rennen mitgeteilt worden sei, dass die Rails in B. gefährlich seien. Aufgrund dieser Aussage habe sie Respekt vor den Rails gehabt, weil man dort hängen bleiben könne. Auch weitere Teilnehmer wie L. (act. 3.22) und M. (act. 3.23) bestätigten, dass die Rails von ihnen als gefährlich eingestuft worden seien, ins- besondere auch deshalb, weil es am Renntag wenig Schnee hatte. Somit kann festgehalten werden, dass den Teilnehmern des Trabrennens am 3. Februar 2002 durchaus bereits im Vorfeld des Rennens die Gefahr, an den seitlich ange- brachten Holzrails mit den Kufen einzuhängen, bekannt gewesen war. c) Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, es könne nicht gesagt werden, dass die Rails schon an sich die Rennbahn gefährlich machten. Gefährlich seien die Rails erst, wenn ein Fahrer nach innen gedrängt werde und keine Möglichkeit mehr zum Ausweichen bestehe, somit wenn ein Fahrfehler eines anderen Konkurrenten zur Verwirklichung der Gefahr beitrage. Ohne Druck eines Konkurrenten von aussen wäre der Beschwerdeführer auch problemlos in genügendem Abstand zu den Rails gefahren und hätte das Rennen unfallfrei beenden können. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer selbst anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2002 (act. 3.12) bemerkte, es könne in jedem Rennen zu einer solchen Situation wie der eingetretenen kommen. Auch der eingesetzte Gutachter Peter Heide- mann führt in seinem Gutachten vom 2. Januar 2006 (act. 3.32) aus, es müsse bei Trabrennen stets mit seitlichen Berührungen von Sulkys oder Schlitten ge- rechnet werden. Diese seien sozusagen an der Tagesordnung und würden keine Einzelausnahme bilden. Bei rennüblich auftretenden Kampfsituation, wenn es um die vorderen Plätze gehe, liessen sich derartige Kontakte nicht vermeiden. Mit anderen Worten war die Situation, welche zum Einhaken der Kufe des Schlittens von X. und damit schliesslich zum Unfall führte, nicht derart aussergewöhnlich und unvorhersehbar, dass die Rennfahrer damit nicht rechnen mussten. Viel- mehr war für alle Teilnehmer bereits im Vorfeld erkennbar, dass gerade aufgrund der geringen Schneemenge und des damit verbundenen Fehlens des Schnee- walls die Gefahr des Einhakens mit den Kufen bestand. 7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob die fragliche Rennbahn auch gemes- sen an den spezifisch auf die für Trabrennen dieser Art anzuwendenden Sorg- faltsrichtlinien als hinreichend gesichert bewertet werden kann. Mit anderen Wor- ten stellt sich die Frage, ob eine Fremdgefährdung und damit ein strafbares Ver- halten der Veranstalter vorliegt, welches im Verhältnis zur bestehenden Eigen- verantwortung als übergeordnet bezeichnet werden muss. Keine Fremdgefähr-
10 dung liegt vor, wenn das Risiko einer Körperverletzung nicht über das sportarts- pezifische Grundrisiko hinaus erhöht wird. a) Eine in der Praxis häufige Variante von Fremdgefährdungen, wel- che das sportartspezifische Grundrisiko übersteigen, ist die, bei welcher eine Person bestehende Gefahrenquellen pflichtwidrig nicht beseitigt. Zu diesen Kon- stellationen gehören auch die Sicherungspflichten der Veranstalter von Sportan- lässen. Laut Gefahrensatz muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Demgemäss hatten die Veranstalter des Trabrennens als gefährlicher Tätigkeit die Veranstaltung in zumutbarer Weise so zu sichern, wie es die unter den konkreten Umständen gebotene Vorsicht erforderte. Die Veranstalter des Pferderennens hatten mithin die Rennbahn so zu gestalten und zu sichern, dass die Teilnahme am Trabrennen nicht über das erlaubte Grundrisiko hinausging. b) Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Anforderungen, welche gemäss Schweizerischem Trabrenn-Reglement vom 7. Mai 1990, letztmals revi- diert am 1. Januar 2001, an eine Trabrennbahn gestellt werden (vgl. § 59 - 62), erfüllt waren. So wurde die Rennbahn ordnungsgemäss vor dem Rennen durch die Jury kontrolliert und abgenommen. Aus dem Abnahmeprotokoll vom 3. Fe- bruar 2002 (act. 3.18) geht hervor, dass zwar Kunstschnee eingesetzt, die Piste jedoch für gut präpariert befunden wurde. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Rennbahn sei ab 14.00 Uhr wegen der Sonneneinstrahlung weich geworden und der D.-Bogen habe deswegen ab dem 5. Rennen ausgesteckt werden müssen (vgl. auch act. 3.21 und 3.33). Auch wurden für die Abschrankungen vorschrifts- gemäss (§ 61 Ziff. 2 des Trabrenn-Reglements) keine Metallstäbe oder Metall- stangen verwendet. Mängel an der Rennbahn wurden bei der Besichtigung nicht festgestellt. c) Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer entgegen, die verwendeten Rails hätten den damaligen Anforderungen an die üblichen Sicher- heitsvorkehrungen bei der Veranstaltung einer solch gefahrengeneigten Tätigkeit nicht ausgereicht. Seiner Auffassung nach hätte der Unfall verhindert werden können, wenn anstelle der Holzrails sogenannte Sicherheitsrails aus Kunststoff verwendet worden wären. Durch die Konstruktion der Sicherheitsrails in Form eines Schwanenhalses gleite der Sulky nämlich bei Kontakt der Längsbegren- zung wie an einer Bande ab und die Kufen würden entsprechend unter den in
11 Schwanenhalsform gebogenen Pfosten hindurchgleiten, ohne dass ein Einhän- gen möglich sei. Solche Kunststoffrails, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden, wurden bereits im Jahr 2002 in B. getestet, wobei sie sich jedoch nicht bewährt haben sollen. Gemäss Aussagen des Veranstalters Y. (act. 3.33) sei die Kunst- stofflegierung bei den im Engadin herrschenden Temperaturen spröde geworden und hätten beim Zusammenstoss mit Pferden beziehungsweise Schlitten gesplit- tert, was sich als äusserst gefährlich erwiesen habe. In der Folge hätte eine an die besonderen Verhältnisse angepasste spezielle Legierung ermittelt und be- sondere Abschrankungen und Elemente angefertigt werden müssen. Mit ande- ren Worten standen zum Zeitpunkt des Unfalls keine (brauchbaren) Alternativen zu den verwendeten Holzrails zur Verfügung. Da bis zum damaligen Zeitpunkt auch keine Vorfälle im Zusammenhang mit den Holzrails bekannt waren und sei- tens der Fahrer keine Beschwerden eingegangen waren, gab es für die Veran- stalter keinen Grund, an der Sicherheit der Rennbahn zu zweifeln. Hinzu kommt, dass diese Art von Abschrankungen nach glaubhaften Darstellungen von Y. (act. 3.33) auch im Jahre 2006 noch in N. verwendet wurde. Wie bereits ausgeführt wurde, behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht, dass die Rails an sich die Rennbahn gefährlich machten. Die Gefahr habe sich vielmehr erst im Rennen geäussert, wenn ein Fahrer nach innen gedrängt worden sei und keine Möglich- keit zum Ausweichen mehr gehabt habe. Die Rennbahn als Anlage war somit nicht per se gefährlich oder ungenügend gesichert. Vielmehr entstand ein Risiko erst im Rennverlauf, wenn sich ein Fahrer - sei es aus eigenem Antrieb oder aufgrund eines Fehlverhaltens der anderen Teilnehmer - den Rails zu stark näherte. Dass es im Verlaufe des Rennens auch zu Zweikämpfen auf den Innen- geraden der Rennbahn kommen würde, musste den Teilnehmern bewusst ge- wesen sein. Sie wurden somit nicht überraschend mit untypischen, fallenartigen Hindernissen konfrontiert, mit welchen sie nicht hätten rechnen müssen. Es war ihnen von Anfang an möglich, die Risiken ihres Tuns in etwa zutreffend einzu- schätzen und ihre Fahrweise entsprechend anzupassen. Eine Sorgfaltspflicht- verletzung seitens der Veranstalter liegt bei dieser Konstellation nicht vor. d) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Rennbahn nach dem damaligen Kenntnisstand ausreichend gesichert war. Die Veranstalter haben sich keiner Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie - nachdem sich die verwendeten Kunststoffrails als gefährlich erwiesen haben - auf die be- währten Holzrails zurückgegriffen hatten. Mit anderen Worten haben sie alle in
12 Bezug auf die Auswahl und den Einsatz der Abschrankungen und auf die zu tref- fenden Schutzvorkehrungen geltenden Sorgfaltsrichtlinien eingehalten. Aufgrund des Gesagten lag keine Fremdgefährdung vor, welche über das sportartspezifi- sche Grundrisiko hinausgegangen wäre. Dies insbesondere auch im Hinblick auf das Mass an Eigenverantwortung, welches X. als lizenziertem Trabrennfahrer zuzusprechen ist. Sportwettkämpfe, in denen sich gegenseitig konkurrenzie- rende Athleten mit überdurchschnittlichen sportspezifischen Fähigkeiten gegenü- berstehen, sind zwingend mit einem gewissen Grundrisiko verbunden. Entspre- chend muss von einem adäquaten Mass an Eigenverantwortlichkeit des einzel- nen Athleten ausgegangen werden. Mit anderen Worten hat der Wettkampfsport- ler als solcher ein gewisses, gegenüber dem Freizeitsportler gesteigertes Eigen- risiko zu tragen. Eine Abwälzung dieses Risikos auf die Veranstalter würde die Durchführung jeglicher Sportwettkämpfe verunmöglichen. 8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den vorlie- genden Akten nicht genügend Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im konkreten Fall der Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Mit anderen Worten kann angesichts des vorliegenden Bewei- sergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass die Veranstalter des in Frage stehenden Pferderennens fahrlässig im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB gehandelt haben, so dass die verantwortlichen Personen nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Einstellung der Strafuntersuchung erfolgte daher aus triftigen Gründen und ist nicht zu beanstanden. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde von X. in diesem Punkt abzuweisen. 9.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers. b) X. beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege. Im Beschwerdeverfahren gelangt gestützt auf Art. 139 Abs. 3 StPO bezüg- lich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 25 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; BR 370.100) zur Anwen- dung. Dieser bestimmt, dass einem Gesuch dann entsprochen werden kann, wenn eine Person neben dem notwendigen Lebensunterhalt für die Verfahrens- kosten nicht aufkommen kann und wenn ihr Rechtsstreit nicht offenbar mutwillig oder grundlos ist. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
13 Bezüglich seiner Vermögensverhältnisse führt X. in seiner Beschwerde aus, er besitze drei Lebensversicherungen, deren Rückkaufswert aber nicht flüssig ge- macht werden könne. Aus der eingereichten Steuererklärung aus dem Jahre 2004 geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Steuerwert dieser drei Le- bensversicherungen mit Fr. 94'189.-- deklarierte. Nach Praxis des Kantonsge- richts (vgl. hierzu beispielsweise ZB 05 34) stellt eine Lebensversicherung eine Finanzanlage dar, auf welche bei finanziellen Engpässen ohne weiteres zurück- gegriffen werden kann und auch soll. Dies kann sowohl durch den Rückkauf der Lebensversicherung, aber auch durch ein Policendarlehen erfolgen, bei welchem sich der Versicherungsnehmer einen Teil des angesparten Guthabens als Kredit auszahlen lässt. Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, wes- halb sein - gemäss Steuererklärung ausgewiesenes - Vermögen von Fr. 94'189.-- in Form von Versicherungen nicht in der vorstehend beschriebenen Weise reali- siert werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb gerade die Aufnahme eines Policendarlehens vorliegend ausser Betracht fallen könnte. Da in einem solchen Fall lediglich ein Teil des angesparten Guthabens ausbezahlt würde, ver- bliebe dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der mutmasslichen Prozess- und Anwaltskosten immer noch ein angemessener Notgroschen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher aufgrund fehlender Bedürftig- keit abzuweisen.
14 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun- desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes- strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtig- keitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: